satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kunstwerkstatt „sohle 1" Bergkamen e.V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamen eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Bergkamen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kunst. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Planung, Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen, Diskussionsveranstaltungen und Workshops

- Durchführung von Kunstaktionen im Öffentlichen Raum

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für Vereinstätigkeiten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, förderndes jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme, bei natürlichen Personen nach deren Anhörung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen..

Die Entscheidung über den Antrag wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Verein ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

• den Tod bei natürlichen Personen

• Auflösung bei juristischen Personen

• freiwilligen Austritt

• Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zu jedem Zeitpunkt möglich.

Der Ausschluss erfolgt über den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes sind die bestehenden Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bzw. Austrittes zu erfüllen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Mit Ablauf der Mitgliedschaft gehen alle Ansprüche an den Verein, mit Ausnahme der Darlehen an den Verein, verloren.

§ 7 Beiträge

Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrags sowie der jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Sonstige Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu nutzen.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand sofort mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch die Aufgabe zur Post an die letzte bekanntgegebene Anschrift.

Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

• die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

• die Wahl von zwei Kassenprüfern

• die Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im Einzelnen

• die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung

• die Genehmigung des Haushaltsplans

• die Festlegung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge

• Änderungen dieser Satzung

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von einem Jahr. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Vorstands im Amt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit bzw. ordnungsgemäßer Vertretung mindestens eines Drittels der ordentlichen Mitglieder.

Ist in einer Mitgliederversammlung nicht ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Sprechern, die gleichzeitig Vorstand gem. § 26 ff. BGB sind. Der Vorstand ist neben der Leitung des Vereins für folgende Aufgaben zuständig und verantwortlich:

• Haushalts- und Rechnungswesen, Beitragseinzug

• künstlerisches Projektmanagement

• Geschäftsführung und Öffentlichkeitsarbeit

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; soweit die Vertretung Auswirkungen auf das Vereinsbudget hat, ist das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied zu beteiligen.

Über stattfindende Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird und allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Zustimmung zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bergkamen, die es ausschließlich für Zwecke der städtischen Galerie „sohle 1“ zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25. April 2002.